Berghütten GmbH Theodor-Heuss-Ring 38-42 D-63128 Dietzenbach Telefon: +49 (60 74) 8 55 - 0 info@berghuetten-gmbh.de

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 07/00

1. Angebote und Auftrag

(1) Sämtliche Angebote des Verkäufers, die Auftragsannahme und alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
Diese Bedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(2) Alle Vereinbarungen und Aufträge, insbesondere mündliche und fernmündliche, sind nur verbindlich, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt namentlich auch für Aufträge und Vereinbarungen mit Vertretern und Mitarbeitern des Verkäufers.

(3) Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. In allen Fällen gelten ausschließlich die von uns oder unserem Lieferwerk sorgfältig ermittelten Mengen
und Gewichte.

2. Preisstellung

(1) Wenn nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise als Tagespreise. Sollten sich zwischen dem Vertragsabschluß und der Auslieferung oder nach einer Teillieferung die Kostenfaktoren ändern, behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisberichtigung der noch offenen Restmenge vor.

(2) Alle Staats- und sonstigen Abgaben, die nach Abgabe des Angebotes neu eingeführt oder erhöht werden, und sich auf Vorgänge der Lieferung, den Gegenstand derselben oder auf die zu seiner Herstellung erforderlichen Rohstoffe beziehen, gehen zu Lasten des Käufers, auch wenn die nachträgliche Abwälzung nicht schon von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist.

(3) Wenn nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise ab Werk/Lager des Verkäufers, unverpackt und unversichert.

3. Versand und Gefahrtragung

(1) Alle Sendungen reisen mit dem Augenblick der Übergabe zur Weiterbeförderung auf Rechnung und Gefahr des Käufers, gleichgültig ob die Waren unfrankiert oder frachtfrei verladen sind.

(2) Der Versand erfolgt bestens nach den Erfahrungen des Verkäufers; für die Beschaffenheit der Verpackung bei Ankunft der Ware am Bestimmungsort oder im Seehafen wird keine Gewähr übernommen.

(3) Reklamationen wegen Verladung und Verpackung sind bei unbeanstandener Übernahme durch die Bahn bzw. Sonstige Transportanstalten ausgeschlossen..

4. Lieferung

(1) Lieferfristen und Liefertermine sind nur ca.-Termine und nicht verbindlich. Die angegebenen Liefer- und Leistungsfristen werden vom Verkäufer nach Möglichkeit eingehalten. Die Zeit des Transportes ist in keinem Falle in die Lieferzeit einzurechnen. Verzögerungen, die der Verkäufer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel ob beim Verkäufer, dessen Vorlieferanten oder Transporteuren entstanden – entbinden ihn ohne Schadenersatz von der Einhaltung angegebener Termine und berechtigen ihn, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

(3) Sofern die oben genannten unvorhergesehenen Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so ist die nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

5. Zahlung

(1) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar. Wird das Zahlungsziel überschritten, ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.

(2) Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen und erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont-, Einzugs- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Scheck-/Wechseltausch ist ausgeschlossen.

(3) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen aufrechnen oder deswegen Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Jegliche Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Zurückbehaltungsanspruch auf einem anderen Vertragsverhältnis beruht.

6. Mängelrüge und Gewährleistung

(1) Etwa auftretende Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bzw. bei etwaigen versteckten Mängeln nach deren Auftreten schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel anzuzeigen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung.

(2) Beanstandungen können nur vor der Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware geltend gemacht werden. Wird der Mangel nicht rechtzeitig gerügt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß ausgeführt.

(3) Im Falle ordnungsgemäß gerügter, berechtigter Mängel ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder kostenlosen Ersatz zu liefern, oder die Ware ganz oder teilweise zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuvergüten. Bei Fehlschlagen auch der Ersatzlieferung in drei Fällen sowie im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine weitergehende Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften betrifft den Verkäufer nur, falls die Zusicherung den Käufer gerade gegen den eingetretenen Mangel-Folgeschaden absichern sollte.

(4) Die sachgemäße Einlagerung der gelieferten Ware ist Voraussetzung für die Einhaltung der Gewährleistungsansprüche des Käufers. Dem Verkäufer ist die Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.

(5) Ungeachtet der Erhebung von Mängelrügen und der Wahrnehmung seiner Gewährleistungsansprüche ist der Käufer zur Zahlung der Rechnung zum vereinbarten Zahlungstermin verpflichtet.

7. Haftung

(1) Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungsbeständen (insbesondere im Falle des Verzuges, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung), haftet der Verkäufer nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens oder der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Auch in diesem Falle ist die Haftung des Verkäufers auf den für ihn vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich an allen, von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche, auch künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat. Werden Lieferungen auf laufenden Rechnungen ausgeführt, so dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung des Saldos.

(2) Der Käufer ist berechtigt, über die gekaufte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Alle Forderungen aus einem Weiterverkauf von Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, tritt der Käufer schon jetzt im voraus an den Verkäufer ab. Ebenso werden Ersatzansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritten aus einer Beschädigung der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an den Verkäufer hiermit abgetreten. Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand gleichzeitig an den Verkäufer ab.

(3) Übersteigt der Wert der Sicherheiten des Verkäufers dessen Forderungen um mehr als 20 %, so wird er die übersteigenden Sicherheiten nach freiem Ermessen freigeben.

(4) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wird die Ware, gleich aus welchem Grunde zurückgenommen, so ist der Verkäufer berechtigt, 15 % des Auftragswertes für seine mit der Rücknahme verbundenen Kosten pauschal in Rechnung zu stellen.

(5) Eine Verpfändung oder Sicherheitsübertragung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Käufer nicht gestattet, solange er nicht seine gesamten Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber getilgt hat. Der Käufer ist ferner verpflichtet, dem Verkäufer von einer Pfändung, Konkurseröffnung oder sonstigen rechtserheblichen Ereignissen, welche die Rechte des Verkäufers beeinträchtigen können, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Bei Zahlungseinstellung ist die Ware ohne besondere Aufforderung auszusondern und zur Verfügung des Verkäufers zu halten.

9. Kreditwürdigkeit

(1) Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.

(2) Entfällt diese Voraussetzung nach Abschluß des Vertrages, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung verlangen, und zwar auch dann, wenn Wechsel gegeben werden.

(3) Der Käufer gilt als nicht kreditwürdig, wenn aus früheren Lieferungen angemahnte, fällige Beträge nicht gezahlt wurden oder dem Verkäufer eine entsprechende Auskunft einer angesehenen Bank oder Auskunftei vorliegt.

10. Mitteilungspflichten

(1) Soweit der Verkäufer als Händler auftritt, haben dessen Käufer keinen Anspruch auf Mitteilung seiner Bezugsquelle. Es besteht für den Verkäufer keine Verpflichtung, von einem Werk zu liefern, falls das Werk, bei dem der Auftrag von ihm untergebracht worden ist oder aufgrund von Abschlüssen untergebracht werden soll, gemäß seinen Verkaufsbedingungen berechtigt ist, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Lieferungs- und Erfüllungsort ist Dietzenbach. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.

(2) Gerichtsstand ist Offenbach am Main oder nach Wahl des Verkäufers der Sitz oder die Niederlassung des Kunden, sofern der Kunde Kaufmann ist. Bei Scheck- oder Wechselklagen gilt daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand.

12. Teilunwirksamkeit

(1) Sollte eine der vorstehenden Bedingungen oder ein Teil derselben unwirksam sein oder werden, so wir die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

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